OLG Brandenburg: Rotlichtverstoß bei verschiedenen Ampelschaltungen für unterschiedliche Fahrspuren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2022 – II OLG 53 Ss-OWi 462/21 (AG Cottbus) ,
Ein Fahrzeugführer, der auf einer markierten Linksabbiegerspur im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO bei Rot in eine Kreuzung einfährt, begeht auch dann einen Rotlichtverstoß, wenn er anschließend geradeaus weiterfährt und die Ampel für die Geradeausspur Grün zeigt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden. Dass die Ampel für den Querverkehr Rot zeigte, schließe einen qualifizierten Fall des Rotlichtverstoßes nicht aus.